Montag, 21. Dezember 2020

Der Stoff gesellschaftlicher Geltung.

roellbach                                        aus Marxiana

  Damit eine Waare zu ihrem Marktwerth verkauft wird, d. h. im Verhältniß zu der in ihr ent-haltnen gesellschaftlich nothwendigen Arbeit, muß das Gesammtquantum gesellschaftlicher Arbeit, welches auf die Gesammtmasse dieser Waarenart verwandt wird, dem Quantum des gesellschaftlichen Bedürfnisses für sie entsprechen, d. h. des zahlungsfähigen gesellschaftli-chen Bedürfnisses. Die Konkurrenz, die Schwankungen der Marktpreise, die den Schwan-kungen des Verhältnisses von Nachfrage und Zufuhr entsprechen, suchen beständig das Gesammtquantum der auf jede Waarenart verwandten Arbeit auf dieses Maß zu reduciren. ...

Producirt ferner einer wohlfeiler und kann er mehr losschlagen, sich größren Raums vom Markt bemächtigen, indem er unter dem laufenden Marktpreis oder Marktwerth verkauft, so thut er es, und so beginnt die Aktion, die nach und nach die andren zwingt, die wohlfei-lere Produktionsart einzuführen, und die die gesellschaftlich nothwendige Arbeit auf ein neues geringres Maß reducirt. Hat eine Seite die Oberhand, so gewinnt jeder, der ihr ange-hört; es ist als hätten sie ein gemeinschaftliches Monopol geltend zu machen.
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K. Marx, Das Kapital III, MEGA II.15; S. 192, 194 [MEW 25, S. 202, 204]  

 
Nota. - Der springende Punkt ist, dass ein Bedürfnis als gesellschaftlich notwendig aner-kannt werden muss. Und zwar nicht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sondern da, wo sich idealiter alle Gesellschaftsmitglieder jederzeit wirklich begegnen - beim verallge-meinerten Austausch auf dem Markt. Da wird Ware gegen Geld getauscht - der Gegenstand des besonderen Bedürfnisses gegen den Gegenstand des 'Bedürfnisses-schlechthin'. Wer kein Geld hat, kann weder ein besonderes noch ein schlechthinniges Bedürfnis geltend ma-chen - als Austauschender zählt er nicht. Es zählt Kommando über fremde Arbeitskraft. Die ist der Stoff gesellschaftlicher Geltung; in der bürgerlichen Gesellschaft, versteht sich.
JE, 18. 5. 18

 

 

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