
Nur durch Handlungen, Äußerungen
ihrer Freiheit in der Sinnenwelt, kommen vernünftige Wesen in
Wechselwirkung mit einander: der Begriff des Rechtes bezieht sich sonach
nur auf das, was in der Sinnenwelt sich äußert: was in ihr keine
Kausalität hat, sondern im Innern des Gemütes verbleibt, gehört vor
einen anderen Richterstuhl, den der Moral. Es ist daher nichtig, von
einem Rechte auf Denkfreiheit, Gewissensfreiheit u.s.f. zu reden. Es
gibt zu diesen inneren Handlungen ein Vermögen und über sie Pflichten,
aber keine Rechte.
Nur inwiefern vernünftige Wesen
wirklich im Verhältniss mit einander stehen und so han-deln können, dass
die Handlung des einen Folgen habe für den andern, ist zwischen ihnen
die Frage vom Rechte möglich, wie aus der geleisteten / Deduktion, die immer reelle Wech-selwirkung voraussetzt, hervorgeht.
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J. G. Fichte, Grundlage der Naturrechts..., SW III, S. 55f.
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