§ 6. Fünfter Lehrsatz
Die Person kann sich
keinen Leib zuschreiben, ohne ihn zu setzen als stehend unter dem
Einfluss einer Person außer ihr, und ohne ihn dadurch weiter zu setzen.
Beweis
I. Die Person kann zufolge des zweiten Lehrsatzes
sich gar nicht setzen, sie setze denn, dass eine Einwirkung auf sie
geschehen sei. Das Setzen einer solchen Einwirkung war ausschlie-ßende
Bedingung aller Bewusstseins / und der erste Punkt, an den das ganze Bewusstsein angeknüpft wurde. Diese Einwirkung wird gesetzt als die bestimmte Person, das Individu-um als solches, denn
das Vernunftwesen kann sich, wie gezeigt worden, nicht etwa als
Ver-nunftwesen überhaupt, es kann sich nur als Individuum setzen. Eine
von ihm gesetzte Ein-wirkung auf sich selbst ist daher notwendig eine auf
das Individuum, weil es für sich nichts anderes ist noch sein kann, als
ein Individuum.
Es ist auf ein
Vernunftwesen gewirkt heißt, gleichfalls nach den oben angeführten
Bewei-sen, so viel: Seine freie Tätigkeit ist zum Teil und in einer
gewissen Rücksicht aufgehoben. Erst durch diese Aufhebung wird für die
Intelligenz ein Objekt, und sie schließt auf etwas, das nicht durch sie
da ist.
Es ist auf das
Vernunftwesen als Individuum gewirkt, heißt sonach: eine Tätigkeit, die
ihm als Individuum zukommt, ist aufgehoben. Nun ist die umfassende
Sphäre seiner Tätigkeit als Individuum sein Leib; die Wirksamkeit in
diesem Leibe demnach das Vermögen in ihm, durch den bloßen Willen Ursache zu sein, müsste gehemmt, oder kürzer, es müsste auf den Leib der Person eingewirkt sein.
Man nehme demzufolge
an, dass eine in der Sphäre der an sich möglichen Handlungen der Person
liegende Handlung aufgehoben, für den Augenblick unmöglich gemacht sei,
so wäre die geforderte Einwirkung erklärt.
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J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 61f.
Nota. - Noch so eine Pedanterie? Nein. Es wird gezeigt, dass körperlicher Zwang nicht den freien Willen aufhebt, sondern den Leib daran hindert, dem Willen zu folgen. Der Leib kann allerdings nicht gezwungen werden, etwas anderes zu tun, als indem der Willen ge-beugt wurde.
JE, 2. 4. 19
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J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 61f.
Nota. - Noch so eine Pedanterie? Nein. Es wird gezeigt, dass körperlicher Zwang nicht den freien Willen aufhebt, sondern den Leib daran hindert, dem Willen zu folgen. Der Leib kann allerdings nicht gezwungen werden, etwas anderes zu tun, als indem der Willen ge-beugt wurde.
JE, 2. 4. 19
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