
Ich muss auf jene
geschehene Anerkennung in jedem Verhältnisse, in das ich mit dem
Individuum C komme, mich berufen und ihn nach derselben beurteilen.
1) Es ist vorausgesetzt, ich komme mit ihm, einem und demselben C, in mehrere Verhält-nisse, Berührungspunkte, Fälle des gegenseitigen Behandelns. Ich muss daher die gegebe-nen Wirkungen auf ihn beziehen [und] an die schon als die seinigen berurteilten anknüpfen können.
2) Aber er ist, so wie er gesetzt ist, gesetzt als bestimmtes Sinnenwesen und Vernunftwesen zugleich; beide Merk-/male sind in ihm synthetisch vereinigt. Das erste zufolge der sinnli-chen Prädikate seiner Einwirkung auf mich; das letztere lediglich zufolge der geschehenen Anerkennung meiner. Erst in der Vereinigung beider Prädikate ist er durch mich überhaupt gesetzt [und] mir erst ein Objekt der Erkenntnis geworden. Ich kann demnach auf ihn ledig-lich isofern eine Handlung beziehen, inwiefern sie teils mit den sinnlichen Prädikaten der vorhergehenden, teils mit der durch ihn geschehenen Anerkennung meiner zusammen-hängt und durch sie bestimmt ist.
_______________________________________________________________________J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 48f.
Nota. - Das Thema ist die Identität des andern als Individuum. Wir befinden uns offenbar schon in einer bürgerlich verfassten Gesellschaft, das Individuum C ist nicht 'für mich' als Vertreter eines Standes, einer Zunft, einer organischen Gemeinde, sondern es ist für mich nur als Subjekt einer Reihe von Handlungen. Und zwar einer zufälligen Reihe: Der Charak-ter der bürgerlichen Gesellschaft ist Öffentlichkeit, dort kann jederzeit und bei jeder Gele-genheit ein Anderer an mich herantreten, dem ich nie zuvor begegnet bin und vielleicht nie wieder begegnen werde - doch vielleicht auch fortan alle Tage. Alles kann immer anders sein, doch er bliebe immer auch derselbe. Seine Dieselbigkeit ist nicht gesetzt durch dasje-nige (Gegebene), dem ich ihn zurechnen muss, sondern dasjenige (Getane), das ich ihm zurechne.
JE, 18. 2. 19
1) Es ist vorausgesetzt, ich komme mit ihm, einem und demselben C, in mehrere Verhält-nisse, Berührungspunkte, Fälle des gegenseitigen Behandelns. Ich muss daher die gegebe-nen Wirkungen auf ihn beziehen [und] an die schon als die seinigen berurteilten anknüpfen können.
2) Aber er ist, so wie er gesetzt ist, gesetzt als bestimmtes Sinnenwesen und Vernunftwesen zugleich; beide Merk-/male sind in ihm synthetisch vereinigt. Das erste zufolge der sinnli-chen Prädikate seiner Einwirkung auf mich; das letztere lediglich zufolge der geschehenen Anerkennung meiner. Erst in der Vereinigung beider Prädikate ist er durch mich überhaupt gesetzt [und] mir erst ein Objekt der Erkenntnis geworden. Ich kann demnach auf ihn ledig-lich isofern eine Handlung beziehen, inwiefern sie teils mit den sinnlichen Prädikaten der vorhergehenden, teils mit der durch ihn geschehenen Anerkennung meiner zusammen-hängt und durch sie bestimmt ist.
_______________________________________________________________________J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 48f.
Nota. - Das Thema ist die Identität des andern als Individuum. Wir befinden uns offenbar schon in einer bürgerlich verfassten Gesellschaft, das Individuum C ist nicht 'für mich' als Vertreter eines Standes, einer Zunft, einer organischen Gemeinde, sondern es ist für mich nur als Subjekt einer Reihe von Handlungen. Und zwar einer zufälligen Reihe: Der Charak-ter der bürgerlichen Gesellschaft ist Öffentlichkeit, dort kann jederzeit und bei jeder Gele-genheit ein Anderer an mich herantreten, dem ich nie zuvor begegnet bin und vielleicht nie wieder begegnen werde - doch vielleicht auch fortan alle Tage. Alles kann immer anders sein, doch er bliebe immer auch derselbe. Seine Dieselbigkeit ist nicht gesetzt durch dasje-nige (Gegebene), dem ich ihn zurechnen muss, sondern dasjenige (Getane), das ich ihm zurechne.
JE, 18. 2. 19
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