L. Sauer aus Wissenschftslehre - die fast vollendete Vernunftkritik
Durch diese
Selbstbeschränkung des anderen Wesens nun ist zuvörderst die Erkenntnis
des Subjekts von ihm als selbst einem vernünftigen und freien Wesen
bedingt. Denn lediglich zufolge der geschehenen Aufforderung zur freien
Tätigkeit, mithin zufolge der geschehenen Selbstbeschränkung hat,
erwiesenermaßen, das Subjekt ein freies Wesen außer sich gesetzt. Seine
Selbstschränkung aber war bedingt durch die - wenigstens problematische - Erkennt-nis vom Subjekt als einem möglicherweise freien Wesen.
Demnach ist der Begriff des Sub-jekts von einem Wesen außer ihm als eines
freien, bedingt durch den gleichen Begriff dieses Wesens von ihm, und
ein durch ein durch diesen Begriff bestimmtes Handeln.
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J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 43
Nota I. - Der Begriff eines freien Wesens entsteht für beide auf einen Schlag - oder er ent-stünde für keinen von beiden. Er ist aber für beide gleichermaßen auf denselben Schlag problematisch; das heißt: Ihn einlösen können sie wiederum nur gemeinsam, nicht jeder für sich.
7. 2. 19
Nota II. - Summa summarum: Die Behauptung einer Vernunft ist selber problematisch. Sie gilt nur, sofern alle Beteiligten ihrer Bedingung entsprechen. Will sagen: sofern sie den all-gemeinen Verkehr wirklich reguliert. Bis dahin "gibt es" sie nur virtuell.
JE
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